Satzung

Stand:11. Juni 2019

Satzung

 

I. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

 

§ 1

Der Verein führt den Namen                             

                                                                                       "Schwimmfreunde Hünxe e.V."

 

Er hat seinen Sitz in Hünxe, Kreis Wesel, und ist in das Vereinsregister beim zu­stän­di­gen Amts­gericht eingetragen.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Ge­sund­heits­pfle­ge. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch den Betrieb des Hal­len­ba­des, in dem Schulschwimmen und u.a. Vereinsschwimmen und sportliche Veranstaltung im Bereich des Schwimmens durch­ge­führt werden.

Der Verein "Schwimmfreunde Hünxe e.V." übernimmt die Betriebsführung des Hal­len­ba­des auf gemeinnütziger Basis.

Einzelheiten werden in einem gesonderten Vertrag mit der Gemeinde Hünxe geregelt.

Der Verein ist bemüht, die für den Erhalt und für die Betriebsführung des Bades er­for­der­li­chen Mittel aufzubringen und in den Betrieb einzubringen und damit den Be­trieb langfristig sicherzu­stellen.

Der Verein verfolgt mit dem Weiterbetrieb des Hallenbades folgende Ziele:

1.) Die Aufrechterhaltung des lt. Lehrplan NRW obligatorischen Schulschwimmens und die wich­tige Ausbildung vom Nichtschwimmer zum Schwimmer.

2.) Innerhalb der Vereins-, Jugend- und Sozialarbeit die Aufrechterhaltung des Vereinsschwim­mens mit der intensiven Förderung des Schwimmens als Basissportart.

3.) Angebot von Kursen zur Rehabilitation, Gesunderhaltung und Regeneration. Damit dient der Verein der Gesund­heitspflege.

4.) Der Verein verfolgt keine kommerziellen Ziele. Jahresbezogene erwirtschaftete Überschüsse werden in den Betrieb, in den Erhalt und in die Sanierung des Hallenbades investiert oder in Rücklagen zur Aufrechterhaltung des Betriebes eingestellt.

 

§ 3

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbe­günstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwe­cke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Per­son durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Zur Erreichung des Vereinszwecks können Aufgaben an im Auftrag des Vereins han­deln­de Dritte übertragen, Dienstleistungsverträge abgeschlossen sowie weitere Ein­rich­tun­gen gegründet bzw. Beteiligungen von ihnen erworben werden. Der Erwerb von Be­tei­li­gun­gen, die einen wirtschaftli­chen Geschäftsbetrieb im Sinne der Abgabenverordnung darstellen, ist ausgeschlossen.

 

§ 5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 6

(1) Mitglieder des Vereins können werden

a) natürliche Personen

b) juristische Personen, Personengesellschaften und Vereine.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnah­meantrag an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag ent­scheidet der Vorstand.

(3) Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der Antragsteller die Mitgliederver­samm­lung anrufen, die endgültig entscheidet.

(4) Die Aufnahme ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

(5) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der     Unterzeichnung des Aufnahmeantrages, für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

(6) Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

 

§ 7

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu bezahlen. Die Höhe der Beiträge be­stimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beiträge ermäßigen, stun­den oder erlassen.

(3) Beiträge werden jeweils zum 1. Februar eines Jahres per SEPA Lastschriftmandat eingezogen. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am darauf folgenden Bankarbeitstag. Unsere Gläubiger-Identifikation lautet DE28SFH00000438487. Die Mandatsreferenz ist die jeweilige Mitgliedsnummer.

Ausnahmen kann der Vorstand auf Antrag zulassen.

(4) Der Vorstand wird ermächtigt, angemessene Gebühren für die Bearbeitung von Rücklastschriften und Neuausstellung von Mitgliedskarten zu erheben.

 

§ 8

Alle Mitglieder haben sich stets für die Belange des Vereins und für die Erhaltung des Vereins­vermögens einzuset­zen. Ehrenhaftes und faires Auftreten innerhalb und au­ßer­halb des Vereins ist eine selbstverständliche Pflicht.

 

§ 9

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Ver­eins.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Schluss eines Ka­len­der­jah­res möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens zwei Monate vorher beim Vor­stand ein­ge­gangen sein. Die Verbandsvor­schriften über den Vereinswechsel aktiver Ver­eins­mit­glie­der bleiben unberührt.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:

a) bei schwerem vereinsschädigendem Verhalten,

b) wenn es trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist,

c) bei schwerwiegendem unkorrekten Verhalten im Hallenbad, auch gegenüber den Aufsichtspersonen und Mitarbeitern, Beschädigungen am Gebäude und Einrichtungen.

d) Missbrauch der Mitgliedskarte

Der Ausgeschlossene kann Einspruch einlegen. Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht statt, ent­scheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

 

 

 

III. Organe des Vereins

 

§ 10

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung (§§ 11 bis 14),

b) der Vorstand (§§ 15 bis 18)

 

§ 11

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt. Au­ßer­or­dent­li­che Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand ein, so oft es die Ge­schäf­te erfordern.

 Er ist hierzu verpflichtet ,wenn 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder un­ter Angabe von Gründen schriftlich eine Einberufung beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch den stellv. Vorsitzenden oder den Geschäftsführer, einberufen.

(4) Die Einberufung erfolgt spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin durch Aushang im Schwimmbad und durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage unter Angabe der Tagesordnung.

 

§ 12

(1) In der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen Mitglieder stimmberechtigt. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat jedes Mitglied nur eine Stimme, also auch juristische Per­so­nen, Personalgesell­schaften und Vereine.

(2) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimm­be­rech­tig­ten Mitglieder beschlussfähig.    

 

§ 13

Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören folgende An­ge­le­gen­hei­ten:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

c) Genehmigung des Haushaltsplanes

d) Genehmigung der Jahresrechnung

e) Entlastung des Vorstandes

f) Beschlussfassung über die Aufnahme von langfristigen Darlehen oder über die Belastung des Vereinsvermögens

g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

i) Änderung der Satzung und des Vereinszweckes,

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

k) endgültige Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern (§ 6 Abs. 3),

l) endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 9 Abs. 3),

 

§ 14

(1) Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Mitgliederversammlun­gen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht diese Satzung et­was anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei der Be­schluss­fas­sung wird öffentlich abgestimmt. Die Mitgliederver­sammlung kann im Einzelfall be­schlie­ßen, dass geheim abgestimmt wird.

(3) Wahlen werden durch Zuruf vollzogen. Wenn die Satzung es bestimmt oder wenn ein Mitglied widerspricht, erfol­gen sie durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist der­je­ni­ge, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stim­men­gleich­heit entscheidet das Los.

(4) Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Fest­stellung der Beschluss­fähigkeit, aber nicht zur Berechnung der Mehrheit mit.

(5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift auf­zu­neh­men, die vom Versamm­lungsleiter, einem von der Versammlung zu be­stim­men­den Mitglied und dem Geschäftsführer zu unter­zeichnen ist.

 

§ 15

(1) Der Vorstand wird tätig

      a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus

             - dem Vorsitzenden

             - dem stellv. Vorsitzenden

             - dem Geschäftsführer

             - dem stellv. Geschäftsführer

             - dem Kassenwart

 

    b) als Vorstand, bestehend zusätzlich aus

             - dem Schriftführer

            - dem stellv. Kassenwart

            - dem Pressewart

            - drei bis fünf Beisitzern

 

(2) Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder dem Kas­sen­wart berechtigt.

 

§ 16

(1) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im jährlichen Wechsel scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus.

     Die Neuwahl geschieht wie folgt:

a) In Jahren mit gerader Zahl werden folgende Vorstandsmitglieder neu gewählt:

            der Vorsitzende

            der stellvertretende Geschäftsführer

           der Kassenwart

           der Pressewart

b) In Jahren mit ungerader Zahl werden folgende Vorstandsmitglieder neu gewählt:

         der stellvertretende Vorsitzende

         der Geschäftsführer

         der Schriftführer

        der stellvertretende Kassenwart

        die Beisitzer

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren, der andere in ungeraden Jahren gewählt wird.

 (3) Ein Vorstandsmitglied kann von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus wich­ti­gem Grunde vorzeitig abberufen werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der an­we­sen­den Mitglieder.

(4) Scheidet im Laufe der Wahlzeit ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vor­stand ermächtigt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine geeignete Er­satz­person für das betreffende Amt zu berufen.

 

§ 17

(1) Der Vorstand ist für die Durchführung der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und für die ord­nungsgemäße Verwaltung der Finanzen sowie für die Erhaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.

(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für Aufgaben, die dringlich sind und einer schnellen Erledigung bedürfen.

(3) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und sachkundige Bürger zu seinen Sitzungen ein­la­den.

(4) Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der üb­ri­gen Vor­standsressorts regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu be­schlie­ßen ist.

 

§17a

Der Vorstand wird bevollmächtigt, die Freigabe und Verantwortung von budgetierten Ausgaben durch den Verein wie folgt zu delegieren:

Die laufenden Ausgaben des normalen Betriebes werden durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes entschieden und freigegeben.

          a) Ausgaben bis zu € 500,- kann ein Arbeitskreisleiter selbständig entscheiden und freigeben.

          b)  Ausgaben zwischen € 500,- und € 1.000,- werden von der zuständigen Arbeitskreisleitung zusammen mit einem (zuständigen) Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes entschieden und freigegeben.

          c)  Ausgaben zwischen € 1.000,- und € 2.500,- werden vom geschäftsführenden Vorstand entschieden und freigegeben.

          d) Ausgaben über € 2.500,- werden durch eine Vorstandsentscheidung entschieden.

 

§ 18

(1) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder der Geschäftsführer, beruft den Vorstand ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der Vor­stand ist unverzüglich einzuberufen, wenn min­destens ein Fünftel

der Vor­stands­mit­glie­der dies verlangen.

(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung oder per E-Mail an alle Vorstandsmitglie­der spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin. In Fäl­len äußerster Dringlichkeit kann von der Frist und der Form der Einladung ab­ge­se­hen werden.

(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an­we­send sind.

(5) § 14 gilt entsprechend.

(6) In dringenden Fällen ist auch eine Abstimmung im Umlaufverfahren per Mail möglich, wenn kein Mitglied des Vorstandes unverzüglich widerspricht.

 

§ 19

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

(3) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und/oder zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen hauptamtlich Beschäftigten einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der geschäftsführende Vorstand.

(5) Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Sie haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

(6) Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

 

 

 

§ 20

Der Verein, seine Organe und Repräsentanten haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

 

 

 

 

 

IV. Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

 

§ 21

Der Beschluss über eine Satzungsänderung oder eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 22

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mit­glie­der beschlossen werden.

  2. Bei einer Auflösung soll das vorhandene Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Pflege des Sports und der Jugendarbeit in der Gemeinde Hünxe Verwendung finden.